Gefährdungsbeurteilung
Seit dem die Schankanlagenverordnung zum 30.06.2006 komplett außer Kraft gesetzt wurde, ist der Offen-Ausschank von Getränken durch die europäische Lebensmittelhygieneverordnung, die Betiebssicherheitsverordnung und das Arbeitsschutzgesetz geregelt.
Der Arbeitgeber, auch der Verein mit seinen ehrenamtlichen Helfern, muss den Gesundheitsschutz und die Sicherheit seiner Mitarbeiter gewährleisten und wenn nötig verbessern. Als ersten Schritt fordern BetrSiV und ArbschG die Erstellung einer Gefährdungsbeurteilung. Sie erfasst die Gefährdungen, die durch die Benutzung der vom Arbeitgeber bereitgestellten Arbeitsmitteln entstehen. Die Getränkeschankanlage ist im Sinne der BetrSiV §2 Abs.1 ein solches Arbeitsmittel.
In der Gefährdungsbeurteilung werden Fristen zur Prüfung von Arbeitsmitteln festgelegt. Die Prüfungen werden nur von einer "befähigten Person" durchgeführt.
Nach §2 Abs. 7 BetrSiV zeichnet sich die "befähigte Person" durch Berufsausbildung, zeitnahe berufliche Kenntnisse und Fachkenntnisse zur Prüfung der Schankanlage aus. Laufende Weiterbildung und die Mitgliedschaft im Fachverband Schankanlagen helfen mir immer auf dem aktuellen Stand zu bleiben.
Die technischen Regeln TRSK wurden durch die BGN-Regel 228 (www.bgn.de) abgelöst, die eine gravierende Änderung enthält. Gaswarnanlagen werden für fast alle begehbaren Kühlräume Pflicht, und zwar unabhängig davon, ob sie über oder unter Erdgleiche liegen (siehe BGR228 3.2.2. und 3.3.2)
Für alle Fragen rund um Gefährdungsbeurteilung und Prüfung von Schankanlagen bin ich ihr kompetenter Ansprechpartner vor Ort.